Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Reinigungsfirma Gechter & Jung Flächenreinigung GbR und ihren Auftraggebern über Reinigungs-, Wartungs- und Spezialreinigungsleistungen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Die Vertragsbeziehung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des
Bürgerliches Gesetzbuch insbesondere nach § 611–631 BGB (Dienst- und Werkvertrag).
§2 Leistungsangebot
Die Firma bietet insbesondere folgende Dienstleistungen an:
- Fassadenreinigung
- Stein- und Pflasterreinigung
- Fenster- und Glasreinigung
- Reinigung gewerblicher Flächen
- Poolreinigung
- Poolwartung
- Tatortreinigung und Spezialreinigung nach Schadensfällen
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag gemäß § 631 BGB (Werkvertrag).
§3 Durchführung der Leistungen
Die Leistungen werden fachgerecht unter Einsatz geeigneter Reinigungsmittel und Geräte durchgeführt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich gemäß § 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflichten):
- Zugang zu den zu reinigenden Flächen zu gewährleisten
- Strom- und Wasseranschlüsse bereitzustellen
- bekannte Vorschäden oder empfindliche Materialien vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
§4 Haftung für Vorschäden
Die Firma haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Mängel oder Vorschäden zurückzuführen sind.
Dies betrifft insbesondere:
- poröse Fassaden
- lockeren Putz oder beschädigte Fugen
- verwitterte Natur- oder Betonsteine
- beschädigte Fenster oder Dichtungen
- defekte Pooltechnik.
Schadensersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung).
§5 Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Firma richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach:
- § 276 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners)
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung).
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei:
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)
- Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
§6 Hinweise zu Reinigungsverfahren
Bei Reinigungsarbeiten, insbesondere durch Hochdruck- oder chemische Verfahren, können je nach Zustand und Alter der Oberfläche Veränderungen auftreten.
Der Auftraggeber wird hierüber gemäß § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht) informiert.
Für Schäden durch bereits vorgeschädigte Materialien übernimmt die Firma keine Haftung.
§7 Poolreinigung und Poolwartung
Bei Poolreinigung und Wartung übernimmt die Firma keine Haftung für Schäden durch:
- bereits vorhandene technische Defekte
- mangelhafte Pooltechnik
- unsachgemäße Nutzung durch den Betreiber.
Die Wartung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Leistungen gemäß § 631 BGB (Werkvertrag).
§8 Tatort- und Spezialreinigung
Die Firma führt Spezialreinigungen nach Ereignissen wie:
- Unfällen
- Todesfällen
- biologischen Verunreinigungen
- sonstigen Schadensfällen durch.
Der Auftraggeber bestätigt, dass:
- behördliche Freigaben vorliegen
- keine polizeilichen Ermittlungen beeinträchtigt werden.
§9 Gesundheits- und Gefahrenhinweis
Bei Spezialreinigungen können gesundheitsschädliche Stoffe vorhanden sein.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bekannte Gefahren mitzuteilen.
Unterlassene Informationen können zu einer Haftungsbeschränkung gemäß § 254 BGB (Mitverschulden) führen.
§10 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen der:
- § 286 BGB (Verzug des Schuldners)
- § 288 BGB (Verzugszinsen).
§11 Terminverschiebung
Aufgrund von Witterungsbedingungen oder Sicherheitsrisiken können Termine verschoben werden.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gemäß § 280 BGB.
§12 Versicherungsschutz
Die Firma verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit.
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des
Bürgerliches Gesetzbuch.
§13 Oberflächenrisiko
Bei Reinigungsarbeiten an Fassaden, Naturstein, Pflasterflächen, Glasflächen und Poolanlagen können materialbedingte Veränderungen auftreten.
Für Schäden durch bereits geschwächte Materialien übernimmt die Firma keine Haftung.
§14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Dies entspricht der sogenannten salvatorischen Klausel gemäß § 306 BGB (Rechtsfolgen bei unwirksamen AGB).
Es gilt deutsches Recht.